Satzung
SATZUNG
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Jazzbüro Hamburg e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, die Jazzmusik in Hamburg bzw. Hamburger
Jazzmusik und Verwandtes (z.B. improvisierte Musik) zu fördern, zu
erhalten und zu verbreiten und in die Kulturszene zu integrieren. Zur
Erreichung dieses Zwecks dient ein "Jazzbüro", das insbesondere folgende
Aufgaben erfüllen soll:
- Organisation nicht kommerzieller Jazz-Konzerte und Festivals,
- Einrichtung eines Schallarchivs,
- Öffentlichkeitsarbeit für den Jazz in Hamburg,
- nicht kommerzielle Vermittlung von Musikern.
Durch die Arbeit des Jazzbüros beabsichtigt der Verein u.a. für die
Jazzszene eine gemeinsame Lobby gegenüber der Politik, der Presse und
der Öffentlichkeit zu bilden.
Der Verein trägt mit seiner Arbeit zur Pflege der Musikkultur in Hamburg bei.
(2) Der Verein arbeitet zur Verfolgung seiner Ziele bei Bedarf mit anderen
Vereinen und Trägern zusammen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder können Aufwandsentschädigungen bzw. Honorare aus Mitteln
des Vereins nur dann erhalten, wenn von ihnen Arbeitsleistungen, die über
die bloße Mitgliedschaft und normale Vereinstätigkeit hinausgehen,
erbracht werden. Die Entgelte werden mit dem Vorstand ausgehandelt und
dürfen den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Die Vorstandsarbeit
ist ehrenamtlich. Der Vorstand bestimmt eine/n GeschäftsführerIn und
handelt eine entsprechende Entlohnung aus.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die in
Paragraph 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen. Die
Mitglieder sollen Erfahrungen oder Fähigkeiten zur Organisation und/oder
Vermittlung von Musik mitbringen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Das
Ergebnis der Entscheidung wird dem/der BewerberIn schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod,
2. Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende,
die dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist und
3. Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die
Interessen des Vereins schädigt oder andere wichtige Gründe vorliegen.
(6) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf
das Vermögen des Vereins.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden
Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung
zustehenden Rechte.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines
Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Der Vorstand ist
beschlussunfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder nicht anwesend sind.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in einer Niederschrift fest, die von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Abwesende Vorstandsmitglieder
werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches
Einspruchsrecht besteht nicht.
(3) Eine telefonische oder schriftliche Beschlussfassung ist möglich, sofern die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
erklärt.
§ 9
Vertretung des Vereins
(1) Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind die/der Vorsitzende und
stellvertretende Vorsitzende und zwar jeder für sich allein.
(2) Erklärungen, durch die der Verein rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform.
§10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Mitglieder nach Paragraph 4 Abs. 2 hat
folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
2. Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung;
3. Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrags;
4. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr
durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten;
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
6. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im
Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen des Vereins
"Jazzbüro". Bei Beschlussfassungen können telefonisch und schriftlich
Stimmabgaben berücksichtigt werden, wenn die einfache Mehrheit der
Anwesenden zustimmt.
§11
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird
möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand
einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich
einzuladen. Die Mitglieder gelten auch als schriftlich eingeladen, wenn die Einladung
per mail versendet wird.
.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder einen solchen
Antrag schriftlich stellt.
§12
Beschlussfassung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende,
bei seiner/ihrer Verhinderung, ein Vorstandsmitglied, der/die zugleich
VersammlungsleiterIn ist. Darüber hinaus wird jeweils ein Mitglied des
Vereins von der Mitgliederversammlung zum/zur ProtokollführerIn gewählt.
(2) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle
Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat.
Das Protokoll ist von dem/ der VersammlungsleiterIn und dem/der
ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§13
Beirat
(1) Der Verein richtet bei Bedarf einen Beirat ein, der die Einrichtungen des
Vereins fachlich berät und bei der inhaltlichen Gestaltung der Aufgaben
beteiligt wird.
(2) Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Er kann sie jederzeit
abberufen.
§14
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit möglich; sie muss zu ihrer
Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden; anmeldepflichtig ist der
Vorstand.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auf einstimmigen Vorschlag
des
Vorstandes durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit auflösen.
(2) Im Falle der Auflösung sind der/die Vorsitzende, der/die StellvertreterIn und
der/die SchatzmeisterIn Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege der
Musikkultur.


